Betriebs- und Reitordnung

 

->  Zum Download folgen Sie diesem Link

 

I.                  Allgemeines

 

1.       Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, die Führanlage, die Longierhalle, der Longierzirke, der Hindernispark, sowie alle Nebenflächen.

2.       In die Reitanlage dürfen nur Pferde/Ponys verbracht werden, wenn eine ausreichende Tierhalter-, Tierhüterhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

 

3.       Unbefugten ist das Betreten der Ställe, der Sattel- und Futterkammern, sowie der Lagerräume und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet.

 

4.       Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Vorstand des Vereins zu entrichten.

 

5.       Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.

 

6.       Es ist stets auf einen höflichen und rücksichtsvollen Umgangston zu achten, um allen Vereinsmitgliedern die Arbeit mit Pferden angenehm und stressfrei zu ermöglichen.

 

7.       Angegebene Stallruhezeiten von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind einzuhalten.

 

8.       Hunde werden auf der Anlage geduldet, solange sie unter durchgehender Beaufsichtigung ihrer Besitzer stehen. Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.

 

9.       Alle nicht in den Vereinsstallungen untergebrachten Pferde/Ponys können nur mit Genehmigung des Vorstandes in der Anlage gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd/Pony eine monatliche Gebühr –         unabhängig von der Arbeitsdauer – innerhalb des Monats erhoben. Die jeweils gültigen Gebühren sind beim Vorstand einzusehen oder am schwarzen Brett veröffentlicht.

 

10.    Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebs- und Reitordnung verstößt, kann von der Nutzung der Anlage ausgeschlossen werden.

 

11.    Der Verein haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die durch Pferde/Ponys, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Mitglieder oder Besucher entstehen, soweit der Verein nicht gegen solche Schäden versichert ist, oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vereins beruhen.

 

12.    Die Beleuchtung ist den Erfordernissen anzupassen. Unnötige Lichtquellen sind aus Kostengründen zu vermeiden. Bei Verlassen der Reitanlage – als letzter Reiter – sind unbedingt alle Lichter zu löschen.

 

13.   a. In der Reithalle und auf den Außenplätzen sind die Pferdeäpfel mit den zur Verfügung stehenden Gerätschaften unmittelbar nach dem Reiten (spätestens vor dem Verlassen der Reitanlage)                               abzulesen und zu entsorgen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass zur Erhaltung der Reitbodenbeläge wenig Sand und Flies entfernt wird. Pferdeäpfel vor dem Eingangsbereich der Reithallen,                     Außenplatz, Hof müssen ebenfalls abgelesen werden.

 

      b. Vor Verlassen der Reithallen sind die Hufe auszukratzen. Der Reitbodenbelag vor den Hallen ist wieder in die Reithallen zu fegen. Das Fegegebot gilt ebenfalls für Führanlage und Longierhalle.

 

      c. Die Hufe sind in den Ställen auszukratzen, bevor die Pferde aus den Ställen herausgeführt werden. Verunreinigungen, die trotzdem auf die Stallgasse gelangen, müssen zurück in die Ställe gefegt                   werden.

 

     d. Nach dem Ausmisten sind Wege vom ausgemisteten Stall bis zur Mistplatte zu fegen.

 

     Bei Verstößen gegen das Fege-, Ablese- und Beseitigungsgebot nach 13. a. – d. behält sich der Vorstand folgende Sanktionen vor:

 

1.       Erstmalig mündliche Ermahnung

2.       Wiederholung: Ordungsgelder in Höhe von 25,-- €

 

3.       Wiederholung: Zeitlich befristetes Anlagenverbot

 

Sollte sich nicht feststellen lassen, wer gegen das Fege-, Ablese- oder Beseitigungsgebot verstoßen hat, behält sich der Vorstand vor, die Hallen und den Außenplätze für alle Mitglieder zu sperren, bis sich der Verursacher meldet.

      14.    Beim Verlassen der Reithalle – als letzter Reiter – sind unbedingt die Eingangstore und Sattelkammern abzuschließen. Sollte ein Reiter mehrfach das Schließen unterlassen, muss mit der Rückgabe des                          Schlüssels gerechnet werden.

 

 

II.       Reitordnung

 

1.     Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gem. Hallenbelegungsplan (siehe schwarze Brett bzw. Web-Site) zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich,        die Reitanlage für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, wird das durch Aushang bekannt gegeben.

 

2.     Longieren ist nur in der Longierhalle und auf dem Longierzirkel zulässig. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich ein junges Pferd in der Anreitphase befindet und aus Sicherheitsgründen kurz ablongiert werden muss und dies mit allen sich in der Bahn befindenden Reitern abgesprochen ist. Zu Zeiten des Jugend- und Voltigierunterrichts dürfen andere Pferde/Ponys nicht in der Bahn gearbeitet werden. Frei laufen lassen ist in beiden Reithallen verboten, Ausnahme ist die Regelung für das Freispringen.

 

3.     Vor Betreten und Verlassen der Bahn ist stets durch „Tür frei!“ und „Ist frei!“ auf sich aufmerksam zu machen..

 

4.     Während des Abteilungsreitens ist den Anweisungen des Reitlehrers zu folgen.

 

5.     Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als ein Reiter die Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten frei zu machen. Hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 m (3 Schritt) einzuhalten.

 

6.     Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge einzuhalten. Überholt wird auf der Innenseite. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel“. Dieser Anordnung ist Folge zu leisten.

 

7.     Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als vier Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorfahrt vor Zirkel- und Wechsellinie. Reiten auf der linken Hand hat Vorrang. 

 

8.     Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Gesprungen werden darf nur in der großen Reitbahn. Schäden an den Hindernissen sind sofort zu melden und werden dem Reiter/Pferdebesitzer in Rechnung gestellt. Die kleine Reitbahn ist grundsätzlich von Hindernissen frei zu halten. Springen ist nur mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.

 

9.     Auf das Tragen eines Reithelms bzw. einer splittersicheren Kappe nach Vorschrift wird hingewiesen.

 

10.   Die vorangegangenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Außenanlagen.